Praxis & Wissen
Lexikon
Ablösung
siehe Umschuldung
Abnahmeverpflichtung
Verpflichtung des Darlehensnehmers, sich das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen. (siehe auch Bereitstellungszinsen)
Abschreibung
Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), z.B. bei Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung.
Abschreibung - lineare
Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß § 7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.

Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1995 gestellt wurde, werden über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG.
Abschreibung - degressive
Absetzung in abnehmenden Beträgen. Bei Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß § 7 Abs.5 EStG in den ersten 8 Jahren 5%, in den folgenden 6 Jahren 2% und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25% der auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber kann die degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
siehe Abschreibung
Abtretung
Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte eine Rolle:

Abtretung einer Grundschuld:

Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Dieser wird jedoch erwarten, daß die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld seinen Anforderungen entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit). Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich.

Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung):

Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen.
Allgemeine Darlehensbedingungen
Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten.
Amtlicher Lageplan
siehe Katasterpapiere
Anderkonto
Treuhandkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Patentanwälte), die einem besonderen Standesrecht unterliegen, eröffnet wird und auf das ausschließlich Dritten zustehende Gelder eingezahlt werden. Siehe auch Notaranderkonto
Anfänglicher effektiver Jahreszins
siehe Effektivzins
Annuität
Betrag, der für die Verzinsung und Tilgung eines Darlehens (Darlehensvertrag) monatlich vom Schuldner zu zahlen ist. Dieser Betrag bleibt während der Zinsbindung konstant. Er ist mit einem sinkenden Zins- und wachsenden Tilgungsanteil verbunden, weil durch fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Hierzu das folgende Beispiel: Nominalbetrag des Darlehens DM 300.000, Zinssatz 6%, Tilgungssatz 1%:

  • monatliche Belastung = 300.000 x (6+1) / 100 / 12 = DM 1.750,00

Durch diesen Effekt der wachsenden Tilgungen innerhalb der gleichbleibenden Jahresleistungen ist das im folgenden Beispiel genannte Darlehen bereits nach 33 Jahren voll zurückgezahlt.
Annuitätendarlehen
Annuitätendarlehen sind die bei der Baufinanzierung meist verwendete Darlehensform. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Monatsleistung (Annuität). Der Kreditnehmer zahlt dabei bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens eine gleichbleibende Monatsleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung vermindert sich der in der Monatsleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
Anschaffungskosten
siehe Herstellungskosten
Auflassung
Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Die Auflassung wird im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
Auflassungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert.
Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse
siehe öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Auszahlung
Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt.
Auszahlungskurs
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), den der Darlehensnehmer nach Abzug des vereinbarten Damnums erhält.
Auszahlungsvoraussetzungen
Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, eventuell eine Notarbestätigung, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch, sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z. B. Grenzatteste und Bauschein.
Avalgebühr
siehe Bürgschaftsgebühr